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Steuerliche Aspekte zum Bau einer Photovoltaikanlage

(Ohne Gewähr)

 

Allgemeines 

Der Betrieb einer Photovoltaik-Solaranlage hat verschiedene steuerrechtliche Aspekte. Für den privaten Anlagenbetreiber haben wir die mit dem Betrieb der PV-Anlage anfallenden Steuern unter den obigen Menüpunkten subsummiert.
Knapp umrissen stellen sich die Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt wie folgt dar.

Anzeige gegenüber Finanzamt

Grundsätzlich hat der Anlagenbetreiber den Betrieb der Photovoltaik-Anlage gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Dieses sendet Ihm in der Folge zunächst einen Erfassungsbogen zu, der mit den Eckdaten des Gewerbes Photovoltaik-Stromerzeugung auszufüllen und zurückzusenden ist.

Zuteilung Steuernummer

Daraufhin erteilt das Finanzamt dem Anlagenbetreiber eine Steuernummer, sofern ihm aus anderen gewerblichen Tätigkeiten noch keine zugeteilt wurde.

Optieren Umsatzsteuerpflicht

In der Folge sollte der Anlagenbetreiber auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichten und für die Umsatzsteuerpflicht optieren.

Einreichen Umsatzsteuererklärungen

In der Regel sind monatlich Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Man sollte bei seinem örtlichen Finanzamt nachfragen, ob eine vierteljährliche Abgabe möglich sei (Kulanzregelung).
Begründung: Der Umsatz kann recht exakt vorab bestimmt werden, so dass die gesetzgeberische Begründung zur monatlichen Abgabe der Ust-Erklärungen bei Existenzgründungen für Photovoltaik-Anlagen nicht greift. Zudem sinkt der Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten.

Jährliche Abgabe Ust- und Einkommensteuererklärung

Am Jahresende hat der Anlagenbetreiber eine Jahresumsatzsteuererklärung (Zusammenfassung der monatlichen Umsatzsteuererklärungen mit evtl. Änderungen) und im Rahmen seiner Einkommen-steuererklärung die Anlage GSE nebst EüR einzureichen.

 

Umsatzsteuer

Anmeldung Finanzamt

Der Anlagenbetreiber einer Photovoltaik-Anlage sollte auf jeden Fall die Umsatzsteuerpflicht anstreben. Dies geschieht zunächst durch Anzeige gegenüber dem Finanzamt, das ihm eine Steuernummer erteilt (sofern noch keine aus anderen Tätigkeiten erteilt ist). Der PV-Anlagenbetreiber sollte auf die mögliche Befreiung im Rahmen der sog. Kleinunternehmerregelung verzichten. Eine Umsatzsteuerbefreiung bedeutet für den Solarstrom-Erzeuger, dass die Möglichkeit zur Umsatzsteuererstattung wegfällt.

Folgen der Umsatzsteuer-Pflicht

Die Umsatzsteuerpflicht  führt zunächst zu einer Erstattung der in den Herstellungskosten ausgewiesenen Umsatzsteuer durch das Finanzamt. Im Gegenzug hat der Anlagenbetreiber beim Verkauf des erzeugten Solarstromes die Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Die garantierte Einspeisevergütung ist ein Nettowert, auf den bei bestehender Umsatzsteuerpflicht die Umsatzsteuer aufgeschlagen wird.
Unterliegt man der Umsatzsteuerpflicht – dann ist die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen. Unterliegt man ihr nicht, hat der PV-Anlagenbetreiber logischerweise auch keinen Anspruch auf eine Erstattung der Steuer.
An die getroffene Option (Umsatzsteuerpflicht oder Befreiung), ist der Anlagenbetreiber fünf Jahre lang gebunden. Danach kann er sich, z.B. nach anfänglicher Umsatzsteuerpflicht, nunmehr für die Kleinunternehmeroption und dem damit verbundenen Wegfall der Umsatzsteuerpflicht entscheiden.

Praxis der Umsatzsteuer-Erklärung

In der Praxis hat der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage monatlich die auf den Einnahmen und Ausgaben entfallene Umsatzsteuer zu saldieren und dem Finanzamt mitzuteilen. Dies geschieht bequem mit der vom Finanzamt kostenlos zur Verfügung gestellten sog. Elster-Software (per Download oder beim Finanzamt auf CD erhältlich). Das Finanzamt bucht die Vorsteuer gemäß den gemachten Angaben vom Konto des Anlagenbetreibers ab.  Im Regelfall kann nach 2 Betriebsjahren auf Antrag die erforderliche Umsatzsteuererklärung vierteljährlich eingereicht werden (abhängig von der Anlagengröße).

Am Jahresende ist nochmals eine Jahresaufstellung der Umsatzsteuer an das Finanzamt zu melden. Dadurch werden nachträgliche Änderungen an den bereits eingereichten Ust-Monatserklärungen erfasst.

 

Gewerbesteuer

Photovoltaik Gewerbesteuer

Gewerbeertragssteuer wird derzeit erst ab einem gewerblichen Gewinn über 24.500€/p.a. fällig. Sofern die gewerblichen Einkünfte nur aus dem Betrieb der PV-Anlage rühren, bleiben Anlagenbetreiber bis weit über 10 kWp unter diesem Freibetrag.

Alternativlösung zur Vermeidung der Gewerbesteuer

Sollte der Betreiber bereits Gewerbeertragssteuerpflichtig sein, da die Höhe seiner Einnahmen den Freibetrag übersteigen, bietet sich zur Vermeidung dieser Steuer der Betrieb der Photovoltaik-Anlage über einen Dritten, bspw. den Ehepartner an. Je nach Eigentumsverhältnissen, kann die Dachfläche zum Anlagenbetrieb durch den Dritten/Ehepartner gepachtet werden.

 

Einkommensteuer

Photovoltaik Einkommensteuer

Der durch die Photovoltaik-Anlage entstehende Gewinn oder Verlust zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und muss im Zuge der Einkommensteuer-Erklärung in der Anlage GSE eingetragen werden. Zusätzlich ist die Überschussermittlung in der Anlage EÜR darzustellen und im Rahmen der Einkommensteuererklärung dem Finanzamt mitzuteilen.

Ermittlung Einnahmeüberschuss

Der Überschuss ergibt sich durch die Summierung aller Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der PV-Anlage des jeweiligen Jahres entstanden sind. Die Einnahmen ergeben sich aus den Zahlungen des Netzbetreibers für den eingespeisten Strom.
Die Ausgabenseite beinhaltet vor allem etwaig gezahlte Darlehenszinsen und die anteilige Abschreibung der PV-Anlage. Ferner können zu berücksichtigen sein: Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Versicherungsgebühren, Zählermiete, Kontoführung, evtl. Steuerberatung usw., sofern sie im jeweiligen Wirtschaftsjahr bezahlt wurden.

Die Höhe der AfA kann zur Minderung der Steuer in gewissen Grenzen beeinflusst werden.

Zu- und Abflussprinzip

Für alle Zahlungen gilt das Zufluss-und Abflussprinzip, d.h. alle Beträge werden in dem Jahr ihres tatsächlichen Geldflusses berücksichtigt.

 

Abschreibung

Photovoltaik Abschreibung ( AfA =Absetzung für Abnutzung)

Neben der Erfassung der laufenden Kosten bei der Erstellung der Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) ist insbesondere die Abschreibung für die Gewinnermittlung von Bedeutung. Die Herstellungskosten der PV-Anlage sind hierbei über den Nutzungszeitraum von 20 Jahren abzuschreiben.
Für Photovoltaik-Anlagen stehen ab 2008 grundsätzlich 3 Abschreibungsmethoden (zum Teil nebeneinander) zur Disposition. Dabei ist die Kombination der linearen AfA mit einer oder beiden anderen Abschreibungsmöglichkeiten gestattet.

 

Die Abschreibungen im Einzelnen:


Lineare Abschreibung
Investitionsabzugsbetrag
Sonderabschreibung

 

Die degressive Abschreibung ist für nach 2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter nicht mehr gestattet.

Lineare Abschreibung

Bei der linearen Abschreibungsmethode werden die Herstellungskosten (Netto) der PV-Anlage in  gleichmäßigen Beträgen  in  der EÜR angegeben. Die lineare Abschreibung ist zeitanteilig für das Jahr der Inbetriebnahme der PV-Anlage anzusetzen. Der jeweilige Monat wird voll gerechnet (z.B. Dezember 1/12 der sich ergebenden linearen Abschreibung). Die fehlenden Restmonate aus dem ersten Jahr der Abschreibung werden im 21. Jahr verrechnet. Im Beispiel im 21. Jahr (11/12) der rechnerischen linearen AfA.

Beispiel : (Anlagenherstellung Januar 2008) Herstellungskosten 100.000€ /Abschreibungszeitraum PV-Anlage 20 Jahre = AfA p.a. 5.000€ (da die Anlagenherstellung im Januar liegt, ist auch in 2007 der volle AfA-Betrag anzusetzen)

Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage ermöglicht es Kleinunternehmern (Gewinn im Jahr der Rücklagenbildung unter 100.000€) außerbilanziell maximal 40% der geplanten Investition (Kosten der Photovoltaik-Anlage) abzusetzen.

Diese Möglichkeit besteht auch noch rückwirkend für 2007, mit der Folge das Einkommen um 40% der Anschaffungskosten der PV-Anlage zu mindern.

Der Investitionsabzug wird einmalig durchgeführt und mindert die Berechnungsgrundlage der linearen Abschreibung. Die lineare Abschreibung basiert auf dem sich nach Verrechnung des Investitionsabzugsbetrages ergebenden Wertes.


Beispiel:  (Anlagenherstellung im März 2008) Herstellungskosten 100.000€

Investitionsabzug 40% entsprechen 40.000€. Berechnungsgrundlage für die lineare AfA sind somit 60.000€.

Abschreibungszeitraum (lineare Abschreibung) PV-Anlage 20 Jahre = lineare AfA p.a. 3.000€ (60.000€/20). Die lineare Abschreibung ist zeitanteilig für das Jahr der Inbetriebnahme der PV-Anlage anzusetzen. Der jeweilige Monat wird voll gerechnet, im Beispiel für 2008 somit 10/12 von 3.000€=2.500€.

Abschreibung in 2008 gesamt: 40.000€+2.500€=42.500€. Der Investitionsabzug von 40.000€ könnte auch noch in 2007 vorgenommen werden, sofern die Steuererklärung noch nicht eingereicht ist.

Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung  nach §7g Abs.1 EStG erlaubt es Existenzgründern im Jahr der Erstellung der PV-Anlage und in den folgenden 4 Jahren insgesamt 20% der Herstellungskosten abzusetzen. Die Verteilung der 20% kann in diesem Zeitraum beliebig gewählt werden und erfolgt parallel zur linearen Abschreibung. Eine jahresanteilige Aufteilung der Sonderabschreibung findet nicht statt. Somit können auch im Dezember eines Jahres maximal die vollen 20% Sonderabschreibung genutzt werden.

 

Beispiel: (Anlagenherstellung Januar 2008) Herstellungskosten 100.000€

AfA 1. Jahr Sonderabschreibung 20.000€ (=20% von 100.000€)  
+lineare Abschreibung 5.000€ (=5% von 100.000€)  
AfA 1. Jahr gesamt 25.000€    

 

Restwert PV-Anlage im 2. Jahr=75.000€ (100.000€-25.000€)  
AfA 2. Jahr 5.000 € (=5% von 100.000)  
Restwert PV-Anlage im 3. Jahr=70.000€ (75.000€-5.000€)  
AfA 3. Jahr 5.000 € (=5% von 100.000€)  
Restwert PV-Anlage im 4. Jahr=65.000€ (70.000€-5.000€)  
AfA 4. Jahr 5.000 € (=5% von 100.000€)  
Restwert PV-Anlage im 5. Jahr=60.000€ (65.000€-5.000€)  
AfA 5. Jahr 5.000 € (=5% von 100.000€)  
Restwert PV-Anlage im 6. Jahr=55.000€ (60.000€-5.000€)  
AfA 6. -20. Jahr 3.666,67 € siehe nachfolgend*  

*Im 6. Jahr muß die lineare Abschreibung neu berechnet werden, da die Gesamtabschreibung aufgrund der Sonderabschreibung sonst mehr als 100% der Anschaffungskosten betragen würde.
Restwert 6. Jahr =55.000€ (100.000€-45.000€)

lineare AfA 6.-20. Jahr: 55.000€/15= 3.666,67€

Die lineare Abschreibung ist auch hier gegebenenfalls zeitanteilig für das Jahr der Inbetriebnahme der PV-Anlage anzusetzen.


Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach §7g EStG:

  • Bestehender Gewerbebetrieb - (Gründung durch Anzeige gegenüber dem Finanzamt)
  • Anlagevermögen am Ende des Wirtschaftsjahres <204.517€ - im Regelfall gegeben
  • Anlagegut verbleibt ein Jahr im Betrieb - gegeben
  • Anlage wird ausschließlich betrieblich genutzt – gegeben

Eine hohe Abschreibung führt in der Regel zu einem steuerlichen Verlust, der mit Einnahmen des Anlagenbetreibers aus anderen Einkommensquellen verrechnet werden kann.

Beispiel:  zu versteuerndes Einkommen eines ledigen Anlagenbetreibers ohne PV-Anlage 70.000€;
Steuerlicher Verlust aus dem Betrieb der PV-Anlage durch Maximierung der anfänglichen AfA 10.000€

Einkommensteuer bei 70.000€ zu versteuerndem Einkommen =21.490€ ohne PV-Anlage
Einkommensteuer bei 60.000€ zu versteuerndem Einkommen =17.289€ mit PV-Anlage
Ergibt eine Steuerminderung in diesem Jahr in Höhe von =4.201€  


Durch die Berücksichtigung des Verlustes ergibt sich eine Steuerminderung in diesem Jahr in Höhe von 4,201€.

Im Regelfall ist der Anlagenbetreiber an einer möglichst hohen Abschreibung am Anfang der Laufzeit interessiert. Das bedeutet für ihn in der Regel eine Steuerminderung. Voraussetzung ist ein vorhandenes zu versteuerndes Einkommen des Betreibers aus anderen Einkommensquellen (z.B. Lohn und Gehalt). Die Steuerminderung ist hauptsächlich ein Steuerstundungseffekt, da eine hohe anfängliche Abschreibung zu entsprechend höheren Gewinnen während des weiteren Betriebs der Anlage führt. Durch diese Form der Steuerminderung ergibt sich zum Einen ein Zinsvorteil. Als weiterer Effekt des zu berücksichtigenden Verlustes ist die Senkung des Einkommensteuertarifes zu sehen, der im jeweiligen Jahr für das gesamte zu versteuernde Einkommen zu einem niedrigeren Einkommensteuersatz führt.

Die Wahl der Abschreibungsart ist unter anderem von der zukünftige Einkommensentwicklung und damit vom zukünftigen Steuersatz abhängig. Stark steigende Einkommen legen eine lineare Abschreibung nahe, zukünftig fallende Einkommen eine degressive AfA.

Ziel ist es, den steuerlich sich ergebenden Gewinn der Photovoltaik-Anlage, in einen Zeitraum mit einem geringeren Steuersatz zu verschieben (Nutzung der Steuerprogression).

(Ohne Gewähr)


Solarwatt